Masken, die dazu bestimmt sind, Teile des Gesichts, insbesondere Mund und Nase des Trägers zu bedecken, können entweder als Schutzmaske oder als Kleidungstück ! (Mund-Nasen-Maske), auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Einteilung erfolgt anhand der Zweckbestimmung bzw. des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks.
Bei Schutzmasken steht die Schutzfunktion im Vordergrund. Je nach Schutzziel kann es sich dabei um ein Medizinprodukt (Mund-Nasen-Schutz - synonym: OP-/chirurgische Masken) oder um eine als persönliche Schutzausrüstung (PSA) einzuordnenden Atemschutz (insbesondere partikelfiltrierende Atemschutzmasken, sog. Filtering Face Pieces - FFP) handeln.
Die wesentlichen Anforderungen an MNS-Produkten ergeben sich aus der Europäischen Medizinprodukterichtlinie bzw. dem jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetz sowie der Europäischen Norm EN 14683 (Medizinische Gesichtsmasken - Anforderungen und Prüfverfahren). Die aktuelle deutsche Fassung der Norm können Sie kostenlos auf der Webseite des Beuth Verlags abrufen (www.beuth.de).
MNS ist nicht dazu bestimmt, den Träger vor Viren und anderen Schadstoffen aus der Umgebung zu schützen, die über die Luft übertragen werden. Hierfür sind Atemschutzgeräte wie insbesondere partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) erforderlich, die als Atemschutz gegen Aerosole aus festen oder flüssigen, nicht leicht flüchtigen Partikeln eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Hinsichtlich der Anforderungen an FFP-Masken und deren Verkehrsfähigkeit sind insbesondere die Europäische PSA-Verordnung (EU) 2016/425 und die Europäische Norm EN 149 (Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung) zu berücksichtigen.
Die Norm EN 149 unterscheidet die Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3. Wesentlich für die Schutzwirkung eines Atemschutzgerätes ist die Gesamtleckage. Diese setzt sich zusammen aus dem Filterdurchlass und der sogenannten Verpassungsleckage, die durch Undichtigkeiten zwischen der Dichtlinie der Maske und dem Gesicht des Trägers entsteht. Nach EN 149 werden beide Eigenschaften der FFP-Masken geprüft. FFP1-Masken haben die geringste Schutzwirkung, während FFP3-Masken die größte aufweisen.
Die aktuelle deutsche Fassung der Norm (DIN EN 149) können Sie kostenlos auf der Webseite des Beuth Verlags abrufen (www.beuth.de).
Von den Schutzmasken (siehe Frage 1.1) zu unterscheiden sind solche Masken, die letztlich als (wiederverwendbarer) Bekleidungsgegenstand (Mund-Nasen-Maske) auf dem Markt bereitgestellt werden. Solche Mund-Nasen-Masken haben weder eine medizinische Zweckbestimmung noch werden sie als persönliche Schutzausrüstung auf dem Markt bereitgestellt, insbesondere wurden sie nicht als Atemschutz vor Schadstoffen entwickelt oder hergestellt.
Jedes Bekleidungsstück bietet eine gewisse physiologische Schutzfunktion (z. B. vor Wärme, Kälte, Regen). Dies gilt auch für Mund-Nasen-Masken. So können diese eine physische Barriere bilden, die bei richtiger Anwendung und Materialverwendung (ähnlich wie MNS) die Ausbreitung von größeren Tröpfchen (z. B. durch Husten) und/oder eine Kontaktinfektion (z. B. durch Berührung der Mund- und Nasenschleimhaut mit kontaminierten Fingern) reduzieren kann. Diese physiologische Schutz-/Barrierefunktion lässt aber nicht die hauptsächliche Zweckbestimmung der Mund-Nasen-Maske, die Bekleidungsfunktion, entfallen. D. h. die Maske bleibt ein Kleidungsstück.
Bei den angebotenen Masken handelt es sich weder um ein Medizinprodukt noch um eine persönliche Schutzausrüstung und insoweit sind sie auch nicht für den Einsatz im Gesundheits- oder Pflegewesen sowie als Arbeitsschutz oder sonstige Schutzausrüstung zum Schutz vor Infektionen oder anderen Schadstoffen wie Feinstaub bestimmt.
Mund-Nasen-Masken unterfallen nicht der Medizinprodukterichtlinie oder der PSA-Verordnung und den dort aufgeführten Sicherheits- und Zertifizierungsanforderungen. Dafür können sonstige produkt-, stoff- oder absatzbezogene Rechtsvorschriften anwendbar sein, wie insbesondere:
Sofern die Masken trotz anderslautender Hinweise anderweitig genutzt werden (z. B. in Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen), dann erfolgt dies eigenverantwortlich durch den Verwender.
Das Ansteckungsrisiko mit dem Corona Virus und damit auch die Gesundheitsgefahr für die einzelnen Arbeitnehmer ist nachweislich sehr hoch. Aus diesem Grunde hat auch der Bundesarbeitsminister am 16.04.2020 gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die Eckpunkte für die Arbeitsschutz-Standards zu Covid-19 vorgestellt. Grundsätzlich gilt: Beim Hochfahren der Wirtschaft gilt der Arbeitsschutz weiter. Die existierenden betrieblichen Maßnahmen müssen um Maßnahmen zum Infektionsschutz ergänzt werden. Da den Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Schutzund Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer trifft und er gem. § 3 ArbSchG verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu treffen, obliegt es ihm, nun zügig effektive Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass in Betrieben mit einem Betriebsrat diesem bei Maßnahmen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, ein Mitbestimmungsrecht zukommt. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG. In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmer ist es sinnvoll, die Beurteilung der Gefährdungslage und der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG) zu besprechen. Besteht kein Betriebsrat, so hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen anzuhören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können (§ 81 Abs. 3 BetrVG). Die Kosten für die Umsetzung der zusätzlichen Maßnahmen trägt gem. § 3 Abs. 3 ArbSchG der Arbeitgeber. Folgende Maßnahmen werden momentan als unbedingt notwendig erachtet (bezogen auf den Freistaat Bayern):
PRODUKTION
Die Produktion findet unter hygienischen Bedingen statt. Alles wird sterilisiert; die Mitarbeiter tragen Mundschutz.
LIEFERUNG
Aufgrund der hohen Nachfrage kann es aktuell zu Lieferverzögerungen kommen. Die aktuelle Lieferzeit entnehmen Sie bitte der Angabe beim jeweiligen Produkt.
BESTELLUNG BÜNDELN
Damit sich unsere Produzenten voll und ganz um die Produktion kümmern können, bitte wir darum, Ihre Bestellungen zu bündeln, damit nicht zu viel Zeit für Logistik verloren geht.
RETOURE
Bei Masken ist aus hygienischen Gründen eine Retoure nicht möglich!
Hinweis zu allen Produkten:
Beachten Sie die Produktbeschreibungen! Die Betreiber des Onlineshops masken-augsburg.de übernehmen keine Produkthaftung!
Antworten auf viele Fragen finden Sie in unseren FAQ.